Judo-Arbeitskreis Ostfriesland |
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Änderungen zu den Prüferlizenzen (...mehr) |
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In Niedersachsen organisiert der Niedersächsische Judo-Verband (NJV) für
seinen Geschäftsbereich die Prüfungen zu Kyu-Graden und Dan-Graden bis
zum 5. Dan im Judo und führt sie durch. Die Prüfungsordnung (PrO) bestimmt den Rahmen für diese Prüfungen. Zweck der PrO ist es, die Zuerkennung von Kyu- und Dan-Graden in Niedersachsen an einem einheitlichen Ziel auszurichten und die Qualität der Graduierungen durch Prüfung zu sichern. Die Grundsatzordnung für das Prüfungswesen im DJB bestimmt den Rahmen, an dem sich die Prüfungsordnung des NJV orientiert. Die in der Prüfungsordnung des DJB enthaltenen Prüfungsinhalte sind verbindlicher Bestandteil dieser Grundsatzordnung. Behinderten Judoka ist eine Prüfung mit Einschränkungen entsprechend ihrer Behinderung in Bezug auf das Anforderungsprofil der Prüfung (Kyu, Dan) zu gewähren.
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| 1 Prüfer | |||||||||||||||||||||||||||
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Im NJV dürfen Kyu-Prüfungen nur von Dan-Trägern durchgeführt werden,
die hierfür eine gültige Lizenz des NJV (Prüflizenz) besitzen.
Die Prüfer für Dan-Prüfungen setzt der Referent für das Prüfungswesen (Prüfungsreferent) ein. |
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| 1.1. Prüflizenzen | |||||||||||||||||||||||||||
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| 1.1.1. Prüflizenz 8. - 5. Kyu | |||||||||||||||||||||||||||
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Der NJV erteilt zur Abnahme von Kyu-Prüfungen 8. - 5. Kyu auf Vorschlag
der Vereine
Dan-Trägern, welche
eine Prüflizenz. Das Vorschlagsrecht der Vereine bezieht sich nur auf vereinsangehörige Judoka. |
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| 1.1.2. Prüflizenz 4. - 1. Kyu | |||||||||||||||||||||||||||
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Der NJV erteilt zur Abnahme von Kyu-Prüfungen 4. - 1. Kyu auf Vorschlag
der Vereine Dan-Trägern, welche zusätzlich eine
- gültige Übungsleiterlizenz besitzen eine Prüflizenz. Das Vorschlagrecht der Vereine bezieht sich nur auf vereinsangehörige Judoka. |
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| 2 Prüfungskommissionen | |||||||||||||||||||||||||||
Bei anstehenden Prüfungen sind die Prüfungskommissionen wie folgt zu
bilden:
* Bei Kyu-Prüfungen 8. bis 3. Kyu 1 Prüfer mit mindestens einjähriger Prüferfahrung, ansonsten 2 Prüfer. Bei Kyu-Prüfungen prüft ein Prüfer bzw. eine Prüfungskommission an einem Tag nicht mehr als 20 Teilnehmer. Bei Dan-Prüfungen prüft ein Prüfer bzw. eine Prüfungskommission an einem Tag nicht mehr als 10 Teilnehmer Bei Dan-Prüfungen kann Prüfer nur sein, wer den von den Prüflingen angestrebten Dan-Grad selbst durch technische Prüfung erworben hat. (Ausnahme: Verleihung aufgrund sportlicher Erfolge) Der Vorsitzende der Kommission sollte höher graduiert sein. Ein Prüfer darf nicht am gleichen Tage Prüfungsteilnehmer (weder als Tori noch als Uke) sein.
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| 3 Organisation und Ausrichtung von Kyu-Prüfungen | |||||||||||||||||||||||||||
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| 3.1. Bezirks-Prüfungsreferenten, Kreis-Prüfungsreferenten | |||||||||||||||||||||||||||
| Zur besseren Organisation von Kyu-Prüfungen und zur Einhaltung einheitlicher Prüfungsbedingungen berufen die Bezirke/ Kreise besonders qualifizierte Judoka zu Bezirks-/ Kreis-Prüfungsreferenten. | |||||||||||||||||||||||||||
| 3.2. Kyu-Prüfungen zum 8. bis 3. Kyu | |||||||||||||||||||||||||||
| Prüfungen vom 8. Kyu bis zum 3. Kyu werden durch die Vereine ausgerichtet. | |||||||||||||||||||||||||||
| 3.2.1. Graduierung ohne förmliche Prüfung | |||||||||||||||||||||||||||
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Vom 8.- 4. Kyu (weiß-gelb bis orange-grün) sind Graduierungen ohne
formelle Prüfung möglich, wenn während der gesamten Vorbereitungszeit
eine trainingsbegleitende Leistungskontrolle mittels einer Prüfkarte
(Nachweis des Lernfortschritts) erfolgt. Vorbereitungszeit und
Mindestalter sind zu beachten.
Der Übungsleiter bei solchen Prüfungen muss eine gültige Prüferlizenz besitzen. Er sollte die Schüler während der Vorbereitungszeit regelmäßig betreuen. Das Ergebnis muss auf einer Prüfungsliste dokumentiert werden. Dem Kreis-Prüfungsreferenten ist nach der Graduierung die Prüfungsliste zuzuleiten. |
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| 3.3. Kyu-Prüfung zum 2. Kyu und 1. Kyu | |||||||||||||||||||||||||||
| Prüfungen zum 2. Kyu und 1. Kyu werden durch die zuständigen Kreis-Prüfungsreferenten, die auch die Prüfer einsetzen, veranstaltet und ausgeschrieben. | |||||||||||||||||||||||||||
| 3.4. Prüfungsunterlagen | |||||||||||||||||||||||||||
Vor der Prüfung sind dem Prüfer/ der Prüfungskommission vom
Ausrichter folgende Unterlagen zu übergeben:
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| 3.5. Dokumentation der Prüfungen | |||||||||||||||||||||||||||
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Zur Dokumentation der Prüfungen sind ausschließlich die vom NJV
vorgegebenen Prüfungslisten zu verwenden. Die Vergabe von Urkunden bei
Kyu-Prüfungen ist dem jeweiligen Ausrichter der Prüfung frei gestellt.
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| 4 Allgemeine Voraussetzungen zur Teilnahme an Prüfungen | |||||||||||||||||||||||||||
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| 4.1. DJB-Mitgliedsausweis, Jahressichtmarken | |||||||||||||||||||||||||||
| An Kyu- und Dan-Prüfungen können nur Judoka teilnehmen, die einen DJB-Mitgliedsausweis mit der gültigen Jahressichtmarke vorlegen. Dies gilt grundsätzlich auch für die Zeit der Vorbereitung | |||||||||||||||||||||||||||
| 4.2. Prüflinge ohne Vereinsmitgliedschaft | |||||||||||||||||||||||||||
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Bei Hochschulen und der Polizei kann die Prüfung ohne Vereinsmitgliedschaft bis zum 1. Kyu abgelegt werden. Schüler an allgemein- und berufsbildenden Schulen sowie Teilnehmer an Arbeitsgemeinschaften in denselben können die Prüfung bis zum 7. Kyu ohne Vereinsmitgliedschaft ablegen. Sie benötigen dafür keinen DJB-Mitgliedsausweis. Die Prüfung ist zwei Wochen vor dem Prüfungstermin beim NJV-Prüfungsreferenten anzumelden, dem auch nach abgeschlossener Prüfung die Prüfungsliste zuzusenden ist.
Alle weiteren Prüfungen sind nur im Rahmen einer Vereinsmitgliedschaft möglich. Der DJB kann verbindliche Sonderregelungen mit der Bundeswehr und der Bundespolizei schließen. Diese sind dann für die Landesverbände verbindlich.
An Volkshochschulen oder bei Arbeitsgemeinschaften an denselben sind Prüfungen nicht möglich.. |
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| 4.3. Prüfungspartner | |||||||||||||||||||||||||||
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Prüfungspartner soll grundsätzlich nur sein, wer an der Kyu- bzw.
Dan-Prüfung teilnimmt. (ausgenommen die Prüfungsfächer Kata,
Kombinationen, Gegenwürfe, Komplexaufgaben).
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| 5 Kyu-Prüfungen | |||||||||||||||||||||||||||
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| 5.1. Vorbereitungszeit | |||||||||||||||||||||||||||
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Die Vorbereitungszeit, in der regelmäßig trainiert werden muß, beträgt
für Judoka bis 14 Jahre jeweils mindestens 6 Monate. Für Judoka, die
älter als 14 Jahre sind, beträgt die Vorbereitungszeit bis zum 3.
Kyu-Grad jeweils mindestens 3 Monate.
Für den 2. Kyu- und den 1. Kyu-Grad beträgt die Vorbereitungszeit mindestens 6 Monate. |
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| 5.2. Mindestalter | |||||||||||||||||||||||||||
Das Mindestalter beträgt für den
* Jahrgang bedeutet, dass die Prüfung in dem Jahr abgelegt werden Es wird grundsätzlich mit der Prüfung zum 8. Kyu begonnen. Es kann an einem Tag nur die Prüfung für einen Kyu-Grad abgelegt
werden.
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| 6 Dan-Prüfungen | |||||||||||||||||||||||||||
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Dan-Prüfungen sind nur im Rahmen einer Vereinsmitgliedschaft möglich.
Der 1. Dan kann nur durch Prüfung erworben werden. Das Überspringen von Dan-Graden ist unzulässig. Die Anmeldung zu Dan-Prüfungen erfolgt schriftlich mittels Antrag beim zuständigen Prüfungsreferenten. |
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| 6.1. Zulassungvoraussetzungen | |||||||||||||||||||||||||||
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| 6.1.1. Judoka mit Wettkampferfolgen | |||||||||||||||||||||||||||
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Zu Dan-Prüfungen werden Judoka zugelassen, die im Besitz des 1. Kyu sind,
das 16. Lebensjahr vollendet haben und Wettkampferfolge vorzuweisen haben.
Erforderlich sind mindestens 12 Punkte, die in der Wettkampferfolgskarte nachzuweisen sind. Die Wettkampferfolge müssen innerhalb der Vorbereitungszeit seit der letzten Graduierung erworben worden sein. Für jeden gewonnen Kampf bei offiziellen Turnieren und Meisterschaften
des DJB und der Landesverbände gibt es einen Punkt. Dieser Erfolg ist in die Wettkampferfolgskarte einzutragen und von der Wettkampfleitung abzustempeln und zu unterschreiben. Diese Punkte können nur am Veranstaltungstag (nicht nachträglich!) eingetragen werden. |
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| 6.1.2 Judoka ohne Wettkampferfolge | |||||||||||||||||||||||||||
| Judoka ohne Wettkampferfolge werden nach dem vollendeten 18. Lebensjahr zur Dan-Prüfung zugelassen. | |||||||||||||||||||||||||||
| 6.2. Vorbereitungszeiten | |||||||||||||||||||||||||||
Bei der Anmeldung zur Dan-Prüfung sind folgende Vorbereitungszeiten
einzuhalten:
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| 6.2.1. Verkürzung der Vorbereitungszeit | |||||||||||||||||||||||||||
Vorbereitungszeiten zu Dan-Graden können ab 1. Dan wie folgt verkürzt
werden:
Wettkampferfolge müssen innerhalb der Vorbereitungszeit erworben werden. |
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| 6.2.2. Gültigkeit der Lizenzen | |||||||||||||||||||||||||||
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Lizenzen müssen innerhalb der Vorbereitungszeit zum nächsten
Dan-Grad erworben und am Prüfungstag gültig sein. Jeder Code kann
zur Verkürzung der Vorbereitungszeit nur einmal verwendet werden.
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| 7 Prüfungsinhalte | |||||||||||||||||||||||||||
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Bei den Prüfungen sind technische Fertigkeiten und theoretische
Kenntnisse nachzuweisen, die im Anhang zur Grundsatzordnung in den
Prüfungsinhalten des DJB für Kyu- und Dan-Grade festgelegt sind. Diese Inhalte sind verbindlicher Bestandteil dieser Grundsatzordnung.
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| 8 Bewertung, nicht bestandene Prüfungen, Wiederholung von Prüfungen | |||||||||||||||||||||||||||
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Prüfungsleistungen in den Prüfungsfächern werden mit ++ = für gute/ sehr gute Leistungen bewertet und in die Prüfungsliste eingetragen. Bei mehreren Prüfern führt jeder Prüfer eine eigene Liste. Nicht ausreichende Prüfungsleistungen in höchstens einem
Prüfungsfach können durch gute/ sehr gute Leistungen in mindestens
zwei anderen Prüfungsfächern ausgeglichen werden. Nicht bestandene Kyu-Prüfungen können frühesten nach sechs
Wochen, Dabei wird grundsätzlich nur das Fach nachgeprüft, das bei der ursprünglichen Prüfung mit "nicht bestanden" bewertet wurden. Wer in mehr als einem Fach nicht besteht, kann die Prüfung nur insgesamt wiederholen.
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| 9 Prüfungen außerhalb des Vereins | |||||||||||||||||||||||||||
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| 9.1. Kyu-Prüfungen | |||||||||||||||||||||||||||
| Die Teilnahme an einer Kyu-Prüfung außerhalb des Vereins bedarf der Zustimmung des Vereins. Prüfungen zum 2. oder 1. Kyu außerhalb des Kreises bedürfen zusätzlich der Zustimmung des Kreis-Prüfungsreferenten. | |||||||||||||||||||||||||||
| 9.2. Dan-Prüfungen | |||||||||||||||||||||||||||
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Jede Teilnahme an einer Dan-Prüfung bedarf der schriftlichen
Zustimmung des eigenen Vereins. Die Teilnahme an einer Prüfung zum 1. oder 2. Dan außerhalb des zuständigen Bezirks bedarf zusätzlich der schriftlichen Zustimmung des Bezirks-Prüfungsreferenten. Judoka, die beabsichtigen eine Dan-Prüfung außerhalb des NJV abzulegen, bedürfen der schriftlichen Einwilligung des Vereins sowie des NJV-Prüfungsreferenten.
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| 10 Verfahrensweisen nach Prüfungen | |||||||||||||||||||||||||||
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| 10.1. Pässe und Urkunden | |||||||||||||||||||||||||||
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Bestandene Kyu- und Dan-Prüfungen werden durch eine Prüfungsmarke
im DJB-Mitgliedsausweis bestätigt. Die Prüfungsmarke ist durch
Abdruck des Prüferstempels und Unterschrift des Vorsitzenden der
Prüfungskommission zu entwerten. In gleicher Weise sind die
Prüfungslisten zu kennzeichnen.
Bei nicht bestandener Prüfung ist die Prüfungsmarke auf die Rückseite der Prüfungsliste zu kleben und zu entwerten. Bei Prüflingen ohne Vereinszugehörigkeit (z. B. Gymnasium, Polizei usw.) ist die Prüfungsmarke auf die Prüfungsurkunde zu kleben und zu entwerten. |
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| 10.2. Archivierung der Prüfungsdokumente | |||||||||||||||||||||||||||
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Eine Kopie oder Zweitschrift der Prüfungsliste verbleibt beim
Veranstalter der Prüfung. Das Original ist jeweils dem Prüfungsreferenten der nächst höheren Ebene zuzusenden, der es mindestens 8 Jahre zu archivieren hat. D.h. bei Prüfungen zum 8. bis 3. Kyu beim Kreis-Prüfungsreferenten, bei Prüfungen zum 2. und 1. Kyu beim Bezirks-Prüfungsreferenten, bei Dan-Prüfungen beim NJV-Prüfungsreferenten. Die Archivierung sämtlicher Prüfungslisten regelt der Prüfungsreferent.
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11 Prüfungsgebühr, Prüfungsmarken, Prüfungslisten, Prüfungsurkunde, Prüferkosten |
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Jeder Teilnehmer an einer Prüfung hat eine Prüfungsgebühr zu
entrichten.
Prüfungsmarken, Urkunden und Prüfungslisten sind durch die Vereine von der Geschäftsstelle des NJV zu beziehen. Die Kostenerstattung für Prüfer richtet sich nach der Spesenordnung der jeweiligen Prüfungsebene.
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| 12 Graduierungseintrag bei Zweitausstellung eines Budo-Passes | |||||||||||||||||||||||||||
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Judo-Kyu-Grade werden bei Vorlage der entsprechenden
Prüfungsurkunden durch die zuständigen Kreis-/
Bezirksprüfungsreferenten im Budo-Pass bestätigt.
Dan-Grade oder Kyu-Grade ohne Vorlage entsprechender Prüfungsurkunden bestätigt ausschließlich der NJV-Prüfungsreferent anhand archivierter Prüfungslisten oder sonst qualifizierter Nachweise.
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| 13 Verstöße gegen die Grundsatzordnung (PrO) | |||||||||||||||||||||||||||
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Verstöße gegen die PrO können je nach Schwere des Verstoßes für
Prüflinge zur Aberkennung des Kyu- oder Dan-Grades und/ oder für
die Prüfer zum Entzug der Kyu-Prüflizenz auf Zeit oder Dauer
führen.
Über die Art der Strafe entscheidet der Vorstand auf Vorschlag des Prüfungsreferenten. Gegen die Entscheidungen des Vorstandes kann der Rechtsausschuß, gegen dessen Entscheidung die Mitgliederversammlung angerufen werden.
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| 14 Vergabe durch Anerkennung | |||||||||||||||||||||||||||
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Hat ein Judoka von verbandsfremder Seite einen Kyu-Grad erworben, so
ist dessen Anerkennung durch den Landesverband möglich, wenn der
Judoka zwischenzeitlich Mitglied eines dem LV angeschlossenen
Vereines wurde. Gleiches gilt für die Anerkennung eines Dan-Grades (bis einschließlich 5. Dan). Graduierungen ausländischer Judoka aus einem offiziellen Verband/Verein der EJU/IJF können bis zum 5. Dan von den DJB-LV anerkannt werden. Voraussetzung hierfür ist eine qualitative und quantitative Ähnlichkeit der Prüfungsinhalte des fremden Verbandes mit den Prüfungsinhalten des NJV. Bei Kyu-Graden entscheidet der Prüfungsreferent, bei Dan-Graden entscheidet der NJV-Vorstand in Abstimmung mit dem Prüfungsreferenten. Bei Zweifeln oder Unstimmigkeiten kann von dem genannten Personenkreis eine Einstufungsprüfung angesetzt werden, in deren Rahmen die Beherrschung der NJV-Prüfungsinhalte überprüft wird. DJB-Judoka, die im Ausland an einer Dan-Prüfung teilnehmen wollen, müssen mindestens 6 Monate vorher in dem Land gelebt und die normalen DJB-Prüfungsvoraussetzungen erfüllt haben um den Dan-Grad von den Landesverbänden anerkannt zu bekommen.
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| 15 Verleihung von Kyu- und Dan-Graden | |||||||||||||||||||||||||||
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Der 1. Dan kann nur durch Prüfung erworben werden.
Verleihung von Kyu- und Dan-Graden können bis zum 5.Dan vom NJV
vorgenommen werden. Weitere Einzelheiten regelt die Ehrenordnung des
NJV.
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| 16 Entscheidungen | |||||||||||||||||||||||||||
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Angelegenheiten, die in dieser Grundsatzordnung nicht behandelt
sind, entscheidet der NJV-Prüfungsreferent, gegebenenfalls in
Absprache mit dem NJV-Vorstand.
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| 17 Gültigkeit | |||||||||||||||||||||||||||
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Diese Prüfungsordnung ersetzt alle bisherigen Prüfungsordnungen
des NJV, sowie alle für Judo-Kyu- und Dan-Prüfungen ergangenen
Beschlüsse des NJV-Verbandstages, des NJV-Verbandsbeirates, des
Breitensportausschusses des NJV-Verbandsbeirates sowie
diesbezügliche Einzelbeschlüsse des NJV-Präsidiums.
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| 18 Inkrafttreten | |||||||||||||||||||||||||||
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Diese Grundsatzordnung (Prüfungsordnung - PrO) wurde durch den
Verbandsbeirat des NJV am 26. 02.05 in Hannover beschlossen und
durch den Verbandstag des NJV am 28.05.06 in Wennebostel betätigt.
Sie trat zum 01.08.05 in Kraft." ** Die Neufassung der Ziffer 4.2. wurde auf dem Verbandsbeirat am 07.12.07 in Hannover beschlossen. Sie ist bis zum Beschluss durch den nächsten Verbandstag in Kraft. Die Änderung der Ziffer 1.1.1. und 1.1.2. wurde auf dem Außerordentlichen Verbandstag am 12.10.08 in Hannover-Döhren beschlossen und trat mit gleichem Datum in Kraft. |
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Bei der Arbeitstagung der Kommission der Prüfungsreferenten wurde
folgende Regelungen festgelegt:
1) Kyu-Prüflizenzen werden gemäß der NJV-Grundsatzordnung für das
Prüfungswesen in zwei Stufen vergeben. (8.-5.Kyu) (4.-1.Kyu)
2) Die Vergabe erfolgt durch den NJV-Prüfungsreferenten, an den auch
entsprechende
Anträge zu stellen sind. (E-Mail: Kurt-Teller@t-online.de)
3) Bereits erworbene Prüflizenzen, die bis zum 31.12.2010 verlängert wurden,
behalten bis dahin ihre Gültigkeit für beide Stufen.
4) Bereits erworbene Prüflizenzen, die zum 31.12.2007 ausgelaufen sind
konnten/können im Jahre 2008 durch Lehrgang verlängert werden.
(Lizenz-Verlängerungslehrgang)
Soweit diese Lizenzen nicht im Jahre 2008 verlängert wurden/werden, verlieren
sie ihre Gültigkeit zum 31.12.2008.
Sie werden dann mit Wirkung vom 01.01.2009 gem. der zweistufigen Neuregelung
umgeschrieben.
Weiterhin wurde beschlossen:
5) Der Modellversuch `Modul-Dan-Prüfung` hat nicht die erhoffte
Qualitätsverbesserung gebracht. Er wird daher mit sofortiger Wirkung beendet.
Es werden keine Modul-Prüfungen mehr abgenommen.
Angefangene Prüfungen in Modul-Form werden mit einer Rest-Prüfung bei den
Bezirks-Prüfungen abgeschlossen.
6) Das Prüfungsfach `Wahlpflichtfach Judobezogene Selbstverteidigung` wird
aufgrund unterschiedlicher Ausbildungsinhalte bis auf weiteres als
Modulprüfung ausgesetzt.
Prüfungen gem. den Stoffvorgaben des NJV können nur noch im Rahmen der
Dan-Prüfung abgelegt werden.