Judo-Arbeitskreis Ostfriesland

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Änderungen zu den Prüferlizenzen   (...mehr)



Grundsatzordnung für das Prüfungswesen (Judo)
im Niedersächsischen Judo-Verband e.V.


In Niedersachsen organisiert der Niedersächsische Judo-Verband (NJV) für seinen Geschäftsbereich die Prüfungen zu Kyu-Graden und Dan-Graden bis zum 5. Dan im Judo und führt sie durch. 
Die Prüfungsordnung (PrO) bestimmt den Rahmen für diese Prüfungen. Zweck der PrO ist es, die Zuerkennung von Kyu- und Dan-Graden in Niedersachsen an einem einheitlichen Ziel auszurichten und die Qualität der Graduierungen durch Prüfung zu sichern. 

Die Grundsatzordnung für das Prüfungswesen im DJB bestimmt den Rahmen, an dem sich die Prüfungsordnung des NJV orientiert. Die in der Prüfungsordnung des DJB enthaltenen Prüfungsinhalte sind verbindlicher Bestandteil dieser Grundsatzordnung.

Behinderten Judoka ist eine Prüfung mit Einschränkungen entsprechend ihrer Behinderung in Bezug auf das Anforderungsprofil der Prüfung (Kyu, Dan) zu gewähren.

 

1  Prüfer
Im NJV dürfen Kyu-Prüfungen nur von Dan-Trägern durchgeführt werden, die hierfür eine gültige Lizenz des NJV (Prüflizenz) besitzen.

Die Prüfer für Dan-Prüfungen setzt der Referent für das Prüfungswesen (Prüfungsreferent) ein.

1.1. Prüflizenzen
1.1.1. Prüflizenz 8. - 5. Kyu
Der NJV erteilt zur Abnahme von Kyu-Prüfungen 8. - 5. Kyu auf Vorschlag der Vereine Dan-Trägern, welche
  • einen vom NJV anerkannten Dan-Grad besitzen,
  • einen gültigen DJB-Mitgliedsausweis besitzen,
  • das Mindestalter von 18 Jahren erreicht haben,
  • den Nachweis der Mitgliedschaft in einem Verein des NJV erbringen
  • eine Prüflizenz.

    Das Vorschlagsrecht der Vereine bezieht sich nur auf vereinsangehörige Judoka.

    1.1.2. Prüflizenz 4. - 1. Kyu
    Der NJV erteilt zur Abnahme von Kyu-Prüfungen 4. - 1. Kyu auf Vorschlag der Vereine Dan-Trägern, welche zusätzlich eine

    - gültige Übungsleiterlizenz besitzen

    eine Prüflizenz.

    Das Vorschlagrecht der Vereine bezieht sich nur auf vereinsangehörige Judoka.

    2 Prüfungskommissionen
    Bei anstehenden Prüfungen sind die Prüfungskommissionen wie folgt zu bilden:   
    8. bis 3. Kyu 1 Prüfer *  Vereinsebene
    2. und 1. Kyu  2 Prüfer  Kreisebene 
    1. und 2. Dan 3 Prüfer  Bezirksebene
    3. bis 5. Dan 3 Prüfer  Landesebene

    * Bei Kyu-Prüfungen 8. bis 3. Kyu 1 Prüfer mit mindestens einjähriger Prüferfahrung, ansonsten 2 Prüfer.

    Bei Kyu-Prüfungen prüft ein Prüfer bzw. eine Prüfungskommission an einem Tag nicht mehr als 20 Teilnehmer.

    Bei Dan-Prüfungen prüft ein Prüfer bzw. eine Prüfungskommission an einem Tag nicht mehr als 10 Teilnehmer

    Bei Dan-Prüfungen kann Prüfer nur sein, wer den von den Prüflingen angestrebten Dan-Grad selbst durch technische Prüfung erworben hat. (Ausnahme: Verleihung aufgrund sportlicher Erfolge)

    Der Vorsitzende der Kommission sollte höher graduiert sein.

    Ein Prüfer darf nicht am gleichen Tage Prüfungsteilnehmer (weder als Tori noch als Uke) sein.

     

    3 Organisation und Ausrichtung von Kyu-Prüfungen
    3.1. Bezirks-Prüfungsreferenten, Kreis-Prüfungsreferenten
    Zur besseren Organisation von Kyu-Prüfungen und zur Einhaltung einheitlicher Prüfungsbedingungen berufen die Bezirke/ Kreise besonders qualifizierte Judoka zu Bezirks-/ Kreis-Prüfungsreferenten.
    3.2. Kyu-Prüfungen zum 8. bis 3. Kyu
    Prüfungen vom 8. Kyu bis zum 3. Kyu werden durch die Vereine ausgerichtet.
    3.2.1. Graduierung ohne förmliche Prüfung
    Vom 8.- 4. Kyu (weiß-gelb bis orange-grün) sind Graduierungen ohne formelle Prüfung möglich, wenn während der gesamten Vorbereitungszeit eine trainingsbegleitende Leistungskontrolle mittels einer Prüfkarte (Nachweis des Lernfortschritts) erfolgt. Vorbereitungszeit und Mindestalter sind zu beachten.

    Der Übungsleiter bei solchen Prüfungen muss eine gültige Prüferlizenz besitzen. Er sollte die Schüler während der Vorbereitungszeit regelmäßig betreuen.

    Das Ergebnis muss auf einer Prüfungsliste dokumentiert werden. Dem Kreis-Prüfungsreferenten ist nach der Graduierung die Prüfungsliste zuzuleiten.

    3.3. Kyu-Prüfung zum 2. Kyu und 1. Kyu
    Prüfungen zum 2. Kyu und 1. Kyu werden durch die zuständigen Kreis-Prüfungsreferenten, die auch die Prüfer einsetzen, veranstaltet und ausgeschrieben.
    3.4. Prüfungsunterlagen
    Vor der Prüfung sind dem Prüfer/ der Prüfungskommission vom Ausrichter folgende Unterlagen zu übergeben:
    • - eine vollständig ausgefüllte Prüfungsliste
    • - die gültigen DJB-Pässe der Prüfungsteilnehmer
    • - die erforderliche Anzahl der DJB-Prüfungsmarken 
    • - Zustimmungserklärung des Mitgliedsverein des Prüflings bei Prüfungen außerhalb des eigenen Vereins, bzw. bei Dan-Prüfungen
    3.5. Dokumentation der Prüfungen
    Zur Dokumentation der Prüfungen sind ausschließlich die vom NJV vorgegebenen Prüfungslisten zu verwenden. Die Vergabe von Urkunden bei Kyu-Prüfungen ist dem jeweiligen Ausrichter der Prüfung frei gestellt.

     

    4 Allgemeine Voraussetzungen zur Teilnahme an Prüfungen
    4.1. DJB-Mitgliedsausweis, Jahressichtmarken
    An Kyu- und Dan-Prüfungen können nur Judoka teilnehmen, die einen DJB-Mitgliedsausweis mit der gültigen Jahressichtmarke vorlegen. Dies gilt grundsätzlich auch für die Zeit der Vorbereitung
    4.2. Prüflinge ohne Vereinsmitgliedschaft

    Bei Hochschulen und der Polizei kann die Prüfung ohne Vereinsmitgliedschaft bis zum

    1. Kyu abgelegt werden.

    Schüler an allgemein- und berufsbildenden Schulen sowie Teilnehmer an

    Arbeitsgemeinschaften in denselben können die Prüfung bis zum 7. Kyu ohne

    Vereinsmitgliedschaft ablegen. Sie benötigen dafür keinen DJB-Mitgliedsausweis.

     Die Prüfung ist zwei Wochen vor dem Prüfungstermin beim NJV-Prüfungsreferenten

    anzumelden, dem auch nach abgeschlossener Prüfung die Prüfungsliste zuzusenden ist.

     

    Alle weiteren Prüfungen sind nur im Rahmen einer Vereinsmitgliedschaft möglich.

    Der DJB kann verbindliche Sonderregelungen mit der Bundeswehr und der

    Bundespolizei schließen. Diese sind dann für die Landesverbände verbindlich.

     

    An Volkshochschulen oder bei Arbeitsgemeinschaften an denselben sind Prüfungen

    nicht möglich..

    4.3. Prüfungspartner
    Prüfungspartner soll grundsätzlich nur sein, wer an der Kyu- bzw. Dan-Prüfung teilnimmt. (ausgenommen die Prüfungsfächer Kata, Kombinationen, Gegenwürfe, Komplexaufgaben).

     

    5 Kyu-Prüfungen
    5.1. Vorbereitungszeit
    Die Vorbereitungszeit, in der regelmäßig trainiert werden muß, beträgt für Judoka bis 14 Jahre jeweils mindestens 6 Monate. Für Judoka, die älter als 14 Jahre sind, beträgt die Vorbereitungszeit bis zum 3. Kyu-Grad jeweils mindestens 3 Monate. 

    Für den 2. Kyu- und den 1. Kyu-Grad beträgt die Vorbereitungszeit mindestens 6 Monate.

    5.2. Mindestalter
    Das Mindestalter beträgt für den
    8. Kyu weiß-gelber Gürtel vollendetes 7. Lebensjahr
    7. Kyu gelber Gürtel   8. Lebensjahr (Jahrgang) *
    6. Kyu gelb-oranger Gürtel   9. Lebensjahr (Jahrgang) *
    5. Kyu oranger Gürtel 10. Lebensjahr (Jahrgang) *
    4. Kyu orange-grüner Gürtel 11. Lebensjahr (Jahrgang) *
    3. Kyu grüner Gürtel 12. Lebensjahr (Jahrgang) *
    2. Kyu blauer Gürtel 13. Lebensjahr (Jahrgang) *
    1. Kyu brauner Gürtel 14. Lebensjahr (Jahrgang) *

    * Jahrgang bedeutet, dass die Prüfung in dem Jahr abgelegt werden
    kann, in dem das entsprechende Lebensjahr vollendet wird.

    Es wird grundsätzlich mit der Prüfung zum 8. Kyu begonnen.

    Es kann an einem Tag nur die Prüfung für einen Kyu-Grad abgelegt werden.
    Das Überspringen von Kyu-Graden ist nicht möglich.

     

    6 Dan-Prüfungen
    Dan-Prüfungen sind nur im Rahmen einer Vereinsmitgliedschaft möglich.

    Der 1. Dan kann nur durch Prüfung erworben werden.

    Das Überspringen von Dan-Graden ist unzulässig.

    Die Anmeldung zu Dan-Prüfungen erfolgt schriftlich mittels Antrag beim zuständigen Prüfungsreferenten.

    6.1. Zulassungvoraussetzungen
    6.1.1. Judoka mit Wettkampferfolgen
    Zu Dan-Prüfungen werden Judoka zugelassen, die im Besitz des 1. Kyu sind, das 16. Lebensjahr vollendet haben und Wettkampferfolge vorzuweisen haben.

    Erforderlich sind mindestens 12 Punkte, die in der Wettkampferfolgskarte nachzuweisen sind. Die Wettkampferfolge müssen innerhalb der Vorbereitungszeit seit der letzten Graduierung erworben worden sein.

    Für jeden gewonnen Kampf bei offiziellen Turnieren und Meisterschaften des DJB und der Landesverbände gibt es einen Punkt.
    D.h. KEM, KMM, BEM, BMM, LEM, LMM, GEM, GMM, DEM, IDEM, Ligen und offizielle NJV-Turniere.

    Dieser Erfolg ist in die Wettkampferfolgskarte einzutragen und von der Wettkampfleitung abzustempeln und zu unterschreiben. Diese Punkte können nur am Veranstaltungstag (nicht nachträglich!) eingetragen werden.

    6.1.2 Judoka ohne Wettkampferfolge
    Judoka ohne Wettkampferfolge werden nach dem vollendeten 18. Lebensjahr zur Dan-Prüfung zugelassen.
    6.2. Vorbereitungszeiten
    Bei der Anmeldung zur Dan-Prüfung sind folgende Vorbereitungszeiten einzuhalten:
    Normale Vorbereitungszeit:
    zum:
     1. Dan  2 Jahre
     2. Dan  3 Jahre
     3. Dan  4 Jahre
     4. Dan  5 Jahre
     5. Dan  6 Jahre
     verkürzte Vorbereitungszeit
    zum: 
     1. Dan 1 Jahr 
     2. Dan  2 Jahre
     3. Dan  3 Jahre
     4. Dan  4 Jahre
     5. Dan  5 Jahre
    6.2.1. Verkürzung der Vorbereitungszeit
    Vorbereitungszeiten zu Dan-Graden können ab 1. Dan wie folgt verkürzt werden:
      Code
    (zum Eintrag in den Dan-Antrag und in den Judo-Pass)
    1. Durch Wettkampferfolge  1.1
    2. Durch Trainer-/JL-Lizenzen:  
    JL-Lizenz
    ÜL F/C-Lizenz
    Trainer B/Judolehrer B
    Trainer A/Judolehrer A 
    Diplom-Trainer
    2.1
    2.2
    2.3
    2.4
    2.5
    Durch Kampfrichter-Lizenzen:  
    Landes-Lizenz 
    DJB-Lizenz B 
    DJB-Lizenz A 
    IJF-Lizenz 
    3.1
    3.2
    3.3
    3.4

    Wettkampferfolge müssen innerhalb der Vorbereitungszeit erworben werden.

    6.2.2. Gültigkeit der Lizenzen
    Lizenzen müssen innerhalb der Vorbereitungszeit zum nächsten Dan-Grad erworben und am Prüfungstag gültig sein. Jeder Code kann zur Verkürzung der Vorbereitungszeit nur einmal verwendet werden.

     

    7 Prüfungsinhalte
    Bei den Prüfungen sind technische Fertigkeiten und theoretische Kenntnisse nachzuweisen, die im Anhang zur Grundsatzordnung in den Prüfungsinhalten des DJB für Kyu- und Dan-Grade festgelegt sind.
    Diese Inhalte sind verbindlicher Bestandteil dieser Grundsatzordnung.

     

    8 Bewertung, nicht bestandene Prüfungen, Wiederholung von Prüfungen

    Prüfungsleistungen in den Prüfungsfächern werden mit

    ++ = für gute/ sehr gute Leistungen
    + = für ausreichende Leistungen und
    - = für nicht ausreichende Leistungen

    bewertet und in die Prüfungsliste eingetragen. Bei mehreren Prüfern führt jeder Prüfer eine eigene Liste.

    Nicht ausreichende Prüfungsleistungen in höchstens einem Prüfungsfach können durch gute/ sehr gute Leistungen in mindestens zwei anderen Prüfungsfächern ausgeglichen werden.
    Das Fach Vorkenntnisse kann nicht ausgeglichen werden oder zum Ausgleich nicht ausreichender Prüfungsleistungen herangezogen werden.

    Nicht bestandene Kyu-Prüfungen können frühesten nach sechs Wochen,
    nicht bestandene Dan-Prüfungen frühestens nach drei Monaten wiederholt werden.

    Dabei wird grundsätzlich nur das Fach nachgeprüft, das bei der ursprünglichen Prüfung mit "nicht bestanden" bewertet wurden.

    Wer in mehr als einem Fach nicht besteht, kann die Prüfung nur insgesamt wiederholen.

     

    9 Prüfungen außerhalb des Vereins
    9.1. Kyu-Prüfungen
    Die Teilnahme an einer Kyu-Prüfung außerhalb des Vereins bedarf der Zustimmung des Vereins. Prüfungen zum 2. oder 1. Kyu außerhalb des Kreises bedürfen zusätzlich der Zustimmung des Kreis-Prüfungsreferenten.
    9.2. Dan-Prüfungen
    Jede Teilnahme an einer Dan-Prüfung bedarf der schriftlichen Zustimmung des eigenen Vereins.
     

    Die Teilnahme an einer Prüfung zum 1. oder 2. Dan außerhalb des zuständigen Bezirks bedarf zusätzlich der schriftlichen Zustimmung des Bezirks-Prüfungsreferenten.

    Judoka, die beabsichtigen eine Dan-Prüfung außerhalb des NJV abzulegen, bedürfen der schriftlichen Einwilligung des Vereins sowie des NJV-Prüfungsreferenten.

     

    10 Verfahrensweisen nach Prüfungen
    10.1. Pässe und Urkunden
    Bestandene Kyu- und Dan-Prüfungen werden durch eine Prüfungsmarke im DJB-Mitgliedsausweis bestätigt. Die Prüfungsmarke ist durch Abdruck des Prüferstempels und Unterschrift des Vorsitzenden der Prüfungskommission zu entwerten. In gleicher Weise sind die Prüfungslisten zu kennzeichnen.

    Bei nicht bestandener Prüfung ist die Prüfungsmarke auf die Rückseite der Prüfungsliste zu kleben und zu entwerten.

    Bei Prüflingen ohne Vereinszugehörigkeit (z. B. Gymnasium, Polizei usw.) ist die Prüfungsmarke auf die Prüfungsurkunde zu kleben und zu entwerten.

    10.2. Archivierung der Prüfungsdokumente
    Eine Kopie oder Zweitschrift der Prüfungsliste verbleibt beim Veranstalter der Prüfung.
    Das Original ist jeweils dem Prüfungsreferenten der nächst höheren Ebene zuzusenden, der es mindestens 8 Jahre zu archivieren hat.
    D.h. bei Prüfungen zum 8. bis 3. Kyu beim Kreis-Prüfungsreferenten, bei Prüfungen zum 2. und 1. Kyu beim Bezirks-Prüfungsreferenten, bei Dan-Prüfungen beim NJV-Prüfungsreferenten.
    Die Archivierung sämtlicher Prüfungslisten regelt der Prüfungsreferent.

     

    11 Prüfungsgebühr, Prüfungsmarken, Prüfungslisten,
    Prüfungsurkunde, Prüferkosten
    Jeder Teilnehmer an einer Prüfung hat eine Prüfungsgebühr zu entrichten.

    Prüfungsmarken, Urkunden und Prüfungslisten sind durch die Vereine von der Geschäftsstelle des NJV zu beziehen.

    Die Kostenerstattung für Prüfer richtet sich nach der Spesenordnung der jeweiligen Prüfungsebene.

     

    12 Graduierungseintrag bei Zweitausstellung eines Budo-Passes
    Judo-Kyu-Grade werden bei Vorlage der entsprechenden Prüfungsurkunden durch die zuständigen Kreis-/ Bezirksprüfungsreferenten im Budo-Pass bestätigt.

    Dan-Grade oder Kyu-Grade ohne Vorlage entsprechender Prüfungsurkunden bestätigt ausschließlich der NJV-Prüfungsreferent anhand archivierter Prüfungslisten oder sonst qualifizierter Nachweise.

     

    13 Verstöße gegen die Grundsatzordnung (PrO)
    Verstöße gegen die PrO können je nach Schwere des Verstoßes für Prüflinge zur Aberkennung des Kyu- oder Dan-Grades und/ oder für die Prüfer zum Entzug der Kyu-Prüflizenz auf Zeit oder Dauer führen.

    Über die Art der Strafe entscheidet der Vorstand auf Vorschlag des Prüfungsreferenten.

    Gegen die Entscheidungen des Vorstandes kann der Rechtsausschuß, gegen dessen Entscheidung die Mitgliederversammlung angerufen werden.

     

    14 Vergabe durch Anerkennung
    Hat ein Judoka von verbandsfremder Seite einen Kyu-Grad erworben, so ist dessen Anerkennung durch den Landesverband möglich, wenn der Judoka zwischenzeitlich Mitglied eines dem LV angeschlossenen Vereines wurde.
    Gleiches gilt für die Anerkennung eines Dan-Grades (bis einschließlich 5. Dan).
    Graduierungen ausländischer Judoka aus einem offiziellen Verband/Verein der EJU/IJF können bis zum 5. Dan von den DJB-LV anerkannt werden.
    Voraussetzung hierfür ist eine qualitative und quantitative Ähnlichkeit der Prüfungsinhalte des fremden Verbandes mit den Prüfungsinhalten des NJV.
    Bei Kyu-Graden entscheidet der Prüfungsreferent, bei Dan-Graden entscheidet der NJV-Vorstand in Abstimmung mit dem Prüfungsreferenten.
    Bei Zweifeln oder Unstimmigkeiten kann von dem genannten Personenkreis eine Einstufungsprüfung angesetzt werden, in deren Rahmen die Beherrschung der NJV-Prüfungsinhalte überprüft wird.
    DJB-Judoka, die im Ausland an einer Dan-Prüfung teilnehmen wollen, müssen mindestens 6 Monate vorher in dem Land gelebt und die normalen DJB-Prüfungsvoraussetzungen erfüllt haben um den Dan-Grad von den Landesverbänden anerkannt zu bekommen.

     

    15 Verleihung von Kyu- und Dan-Graden
    Der 1. Dan kann nur durch Prüfung erworben werden.

    Verleihung von Kyu- und Dan-Graden können bis zum 5.Dan vom NJV vorgenommen werden. Weitere Einzelheiten regelt die Ehrenordnung des NJV.
    Verleihungen eines Ehren-Dan-Grades ab 6. DAN werden nach der Ehrenordnung des DJB vorgenommen.

     

    16 Entscheidungen
    Angelegenheiten, die in dieser Grundsatzordnung nicht behandelt sind, entscheidet der NJV-Prüfungsreferent, gegebenenfalls in Absprache mit dem NJV-Vorstand.

     

    17 Gültigkeit
    Diese Prüfungsordnung ersetzt alle bisherigen Prüfungsordnungen des NJV, sowie alle für Judo-Kyu- und Dan-Prüfungen ergangenen Beschlüsse des NJV-Verbandstages, des NJV-Verbandsbeirates, des Breitensportausschusses des NJV-Verbandsbeirates sowie diesbezügliche Einzelbeschlüsse des NJV-Präsidiums.

     

    18 Inkrafttreten
    Diese Grundsatzordnung (Prüfungsordnung - PrO) wurde durch den Verbandsbeirat des NJV am 26. 02.05 in Hannover beschlossen und durch den Verbandstag des NJV am 28.05.06 in Wennebostel betätigt. Sie trat zum 01.08.05 in Kraft."

    ** Die Neufassung der Ziffer 4.2. wurde auf dem Verbandsbeirat am 07.12.07 in

    Hannover beschlossen. Sie ist bis zum Beschluss durch den nächsten Verbandstag in

    Kraft.

    Die Änderung der Ziffer 1.1.1. und 1.1.2. wurde auf dem Außerordentlichen

    Verbandstag am 12.10.08 in Hannover-Döhren beschlossen und trat mit gleichem

    Datum in Kraft.

    Bei der Arbeitstagung der Kommission der Prüfungsreferenten wurde folgende Regelungen festgelegt:

    1) Kyu-Prüflizenzen werden gemäß der NJV-Grundsatzordnung für das Prüfungswesen in zwei Stufen vergeben. (8.-5.Kyu) (4.-1.Kyu)

    2) Die Vergabe erfolgt durch den NJV-Prüfungsreferenten, an den auch entsprechende
    Anträge zu stellen sind. (E-Mail: Kurt-Teller@t-online.de)

    3) Bereits erworbene Prüflizenzen, die bis zum 31.12.2010 verlängert wurden, behalten bis dahin ihre Gültigkeit für beide Stufen.

    4) Bereits erworbene Prüflizenzen, die zum 31.12.2007 ausgelaufen sind konnten/können im Jahre 2008 durch Lehrgang verlängert werden. (Lizenz-Verlängerungslehrgang)
    Soweit diese Lizenzen nicht im Jahre 2008 verlängert wurden/werden, verlieren sie ihre Gültigkeit zum 31.12.2008.
    Sie werden dann mit Wirkung vom 01.01.2009 gem. der zweistufigen Neuregelung umgeschrieben.

    Weiterhin wurde beschlossen:

    5) Der Modellversuch `Modul-Dan-Prüfung` hat nicht die erhoffte Qualitätsverbesserung gebracht. Er wird daher mit sofortiger Wirkung beendet.
    Es werden keine Modul-Prüfungen mehr abgenommen.
    Angefangene Prüfungen in Modul-Form werden mit einer Rest-Prüfung bei den Bezirks-Prüfungen abgeschlossen.

    6) Das Prüfungsfach `Wahlpflichtfach Judobezogene Selbstverteidigung` wird aufgrund unterschiedlicher Ausbildungsinhalte bis auf weiteres als Modulprüfung ausgesetzt.
    Prüfungen gem. den Stoffvorgaben des NJV können nur noch im Rahmen der Dan-Prüfung abgelegt werden.